Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(AGB)

der WKT Invest GmbH,

Bahnhofsplatz 4/2, 2460 Bruckneudorf

für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsagent

 

 

 

Präambel

 

(1)     Der Versicherungskunde beauftragt mit Versicherungsvermittlervertrag die WKT Invest GmbH (Bahnhofsplatz 4/2, 2460 Bruckneudorf) (nachstehend kurz „Versicherungsvermittler“) mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen während der gesamten Vertragslaufzeit. Festgehalten wird, dass die Bevollmächtigung des Versicherungsvermittlers durch den Kunden in einem separaten Dokument erfolgt.

(2)     Der Versicherungsvermittler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes, Versicherungsvertragsgesetz – VersVG idjgF und der Gewerbeordnung 1994, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) und einem mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsvermittlervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

 

  1. Geltungsbereich

 

  • Für sämtliche Rechtsgeschäfte und sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Versicherungskunden gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Der Versicherungsvermittler behält sich aber Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, sodass für nachfolgende Versicherungsverträge die dann jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich sind.
  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
  • Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefer- und Verkaufsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Versicherungskunden sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Versicherungsvermittler ausdrücklich schriftlich anerkannt. Für den Fall, dass diese Geschäftsbedingungen mit jenen des Versicherungskunden konkurrieren, gehen daher gegenständliche Allgemeine Geschäftsbedingungen vor.
  • Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
  • Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsvermittler sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsvermittlerverträgen zu Grunde gelegt werden.
  • Für den Fall von Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Versicherungsvermittlervertrag bzw. dem Beratungsprotokoll gehen der Versicherungsvermittlervertrag und das Beratungsprotokoll in dieser Reihenfolge diesen AGB vor. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.

 

  1. Informationspflichten gemäß § 1 Abs 9 Standesregeln für die Versicherungsvermittlung

 

  • Der Versicherungsvermittler bietet Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent an und ist im Firmenbuch FN 591894h und im GISA zu 35705833 eingetragen.
  • Der Versicherungsvermittler wird als echter Mehrfachagent für Rechnung und im Namen von Versicherungsunternehmen tätig. Der Versicherungsvermittler ist somit verpflichtet, ausschließlich mit diesen Versicherungsunternehmen Versicherungsvertriebsgeschäfte zu tätigen. Die aktuelle Liste der Versicherungsunternehmen, mit denen der Versicherungsvermittler Versicherungsgeschäfte tätigen kann, kann der Website entnommen werden (https://www.wktinvest.at/). Der Versicherungsvermittler bietet den Versicherungskunden Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten an. Die Beratung erfolgt nicht auf Grund einer ausgewogenen Marktuntersuchung, sondern beschränkt sich ausschließlich auf die von den genannten Versicherungsunternehmen angebotenen Produkte.
  • Der Versicherungskunde hat die Möglichkeit, bei Anlass Beschwerden bei der Beschwerdestelle über Versicherungsvermittler einzubringen. Gemäß § 365z1 GewO hat diese Beschwerdestelle Beschwerden von Versicherungskunden und anderen Betroffenen über Versicherungsvermittler unentgeltlich entgegenzunehmen. Die Kontaktdaten der Beschwerdestelle lautet:

Beschwerdestelle über Versicherungsvermittler im BMAW, Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung VI/A/1 (Gewerberecht) Stubenring 1, 1010 Wien

MMag. Stefan Trojer

01-71100/805782
stefan.trojer@bmaw.gv.at

  • Der Versicherungsvermittler hat weder eine direkt noch eine indirekte Beteiligung von mindestens 10vH an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens. Kein Versicherungsunternehmen hat eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10vH an den Stimmrechten oder dem Kapital des Versicherungsvermittlers.
  • Die Vergütung erfolgt als Provision, welche in der Versicherungsprämie enthalten ist. Zahlungen nach Abschluss des Vertrages durch den Versicherungskunden sind nicht vorgesehen. Nur sofern Kunden einen Servicevertrag abschließen (siehe unten Punkt), werden dafür separate Gebühren fällig, die direkt vom Versicherungskunde zu zahlen sind.
  1. Kernpflichten des Versicherungsvermittlers

 

  • Der Versicherungsvermittler wird für die Versicherungskunden als Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsagent tätig.
  • Gemäß § 137 GewO ist Versicherungsvermittlung:
  1. die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen;
  2. das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall;
  • das Bereitstellen von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der/die Kund:in einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann, oder
  1. die in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Rückversicherungsverträge.
  • Gemäß § 45 Abs 1 VersVG gilt ein Versicherungsvertreter (Versicherungsagent), auch wenn er nur mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betraut ist, als bevollmächtig in dem Versicherungszweig für den er bestellt ist:
  1. Anträge auf Abschluss, Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrages sowie den Widerruf solcher Anträge entgegenzunehmen;
  2. die Anzeigen, welche während der Dauer des Versicherungsverhältnisses zu machen sind, sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen oder sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen vom Versicherungsnehmer entgegenzunehmen;
  • die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungsscheine oder Verlängerungsscheine zu übermitteln;
  1. Prämien nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten Prämienrechnung befindet; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift

Hat ein Versicherungskunde dem Versicherungsvertreter einen für den Versicherer bestimmten Geldbetrag gezahlt, so gilt die Zahlung als direkt an den Versicherer erfolgt. Geldbeträge, die der Versicherer dem Versicherungsvertreter zur Weiterleitung an den Versicherungsnehmer zahlt, gelten erst dann als an den Versicherungsnehmer gezahlt, wenn dieser sie tatsächlich erhält. Ist ein Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.

(4)     Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den Versicherungskunden hat der Versicherungsvermittler anhand der vom Versicherungskunden stammenden Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln und dem Versicherungskunden objektive Informationen über das Versicherungsprodukt in einer verständlichen Form zu erteilen, damit der Versicherungskunden eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann.

(5)     Der Versicherungsvermittler hat im Rahmen der ihm zugänglichen fachlichen Informationen die Solvenz des Versicherungsunternehmens zu beurteilen, soweit dies bei der Auswahl des Versicherungsunternehmens zur sorgfältigen Wahrung der Interessen des Versicherungskunden im Einzelfall notwendig ist.

  1. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht der Versicherungskunden

 

(1)     Der Versicherungsvermittler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen seiner beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Versicherungskunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Versicherungskunde verpflichtet, dem Versicherungsvermittler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß vorzulegen und den Versicherungsvermittler von allen Umständen, die für die Leistungen des Versicherungsvermittlers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen. Diese Informationspflicht des Versicherungskunden umfasst auch die unverzügliche und unaufgeforderte Mitteilung jeglicher für die Versicherungsdeckung relevanter Veränderungen.

(2)     Der Versicherungskunde ist verpflichtet, Informationen, die durch den Versicherer direkt an den Versicherungskunden erfolgen, an den Versicherungsvermittler weiterzugeben.

(3)     Die nach gründlichem Nachfragen vom Versicherungskunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsvermittler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Versicherungskunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.

(4)     Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsvermittler unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Ebenso bewirkt der Zugang von E-Mails beim Versicherungsvermittler innerhalb der Bürozeiten noch keinen sofortigen Versicherungsschutz, keine vorläufige Deckung und bewirkt auch nicht die Annahme eines Vertragsanbots. Aus diesem Umstand kann keine Haftung des Versicherungsvermittlers abgeleitet werden. Für den Fall, dass der Kunde für ungedeckte Zeiträume erkennbar eine provisorische Deckung wünscht, hat der Versicherungsvermittler auf das Erfordernis einer vorläufigen Deckung hinzuweisen und in der Folge hat der Versicherungskunde eine schriftliche Anforderung zur vorläufigen Deckung an den Versicherungsvermittler zu richten.

(5)     Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Versicherungsvermittlers übermittelten Versicherungsdokumente (wie insbesondere Antrag, Polizze, Versicherungsbedingungen, Sonderklauseln) sorgfältig zu lesen, auf sachliche Unstimmigkeiten, den gewünschten Versicherungsschutz und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsbedarf bzw. -antrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem Versicherungsvermittler zur Berichtigung mitzuteilen. Davon unberührt bleibt die Pflicht des Versicherungsvermittlers gegenüber dem Kunden, der Konsument ist, den Versicherungsschein gem. § 28 Z 5 MaklerG zu prüfen.

(6)     Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.

(7)     Der Versicherungskunde hat den Versicherungsvermittler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen.

(8)     Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

(9)     Der Versicherungskunde hat dem Versicherungsvermittler alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere auch eine Adressänderung, schriftlich bekanntzugeben. Den Versicherungskunden trifft weiters die Obliegenheit alles Erforderliche zu tun bzw zu unterlassen, wodurch die Abwicklung der relevanten Versicherungsangelegenheit be-/verhindert werden könnte.

 

  1. Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr

(1)     Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsvermittler zuletzt bekannt gegebene Adresse. Wird die Mitteilung über eine Adressänderung unterlassen, so gelten Informationen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse übermittelt werden. Als Zustelladresse für Mitteilungen an den Versicherungsvermittler gilt office@wktinvest.at.

(2)     Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von Emails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsvermittler eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. E-Mails gelten gemäß § 12 ECG dann als zugegangen, wenn sie dem Versicherungsvermittler bzw der Versicherungskunden unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

  1. Servicevertrag

 

  • Der Versicherungsvermittler bietet den Versicherungskunden die Möglichkeit, einen Servicevertrag abzuschließen. Die Leistungen in Zusammenhang mit dem Servicevertrag sind Mehrleistungen und daher von den Versicherungskunden separat zu vergüten.
  • Der Leistungsumfang des Servicevertrags sowie die den Versicherungskunden dafür anfallenden Kosten, ergeben sich aus dem zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Versicherungskunden abgeschlossenen Vertrag.
  1. Urheberrechte

 

(1)     Sämtliche vom Versicherungsvermittler erstellten Versicherungsvertragskonzepte oder Teile davon werden ausschließlich für den Kunden erstellt. Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsvermittler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Versicherungsvermittlers. Die Erteilung der Zustimmung steht unter der Bedingung, dass der Versicherungsvermittler aus den von ihm vermittelten Versicherungsverträgen, denen derartige Konzepte oder Teile davon zugrunde liegen, eine marktübliche Provision erhält.

(2)     Verwendet der Versicherungskunde Versicherungsvertragskonzepte oder Teile davon missbräuchlich, insbesondere bei Neuabschluss, Konvertierung etc. dieser ursprünglich vom Versicherungsvermittler vermittelten Versicherungsverträge weiter, ohne dass der Versicherungsvermittler daraus provisionsberechtigt ist, so schuldet der Versicherungskunde dem Versicherungsvermittler einen Schadenersatz in Höhe jener Provision, die der Versicherungsvermittler bis zum polizzierten Ablauf eines jeden von wem auch immer vermittelten Versicherungsvertrages eingenommen hätte.

  1. Haftung

 

Hinweis: die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nur im B2B-Bereich, nicht im Verhältnis zu Konsumenten:

(1)     Der Versicherungsvermittler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird für jeden Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Der Versicherungsvermittler haftet dabei ausschließlich für den eingetretenen positiven Schaden oder den Vertrauensschaden. Die Haftung für entgangenen Gewinn, erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Versicherungsvermittler, mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Versicherungskunde hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein grobes Verschulden des Versicherungsvermittlers zurückzuführen ist.

(2)     Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsvermittler verjähren innerhalb von 6 Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigte/n Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten, spätestens jedoch innerhalb von 2 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall.

(3)     Die Haftung des Versicherungsvermittlers ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung beschränkt.

  1. Verschwiegenheit

 

(1)     Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Versicherungskunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln, Dritten gegenüber geheim zu halten und dem Versicherungsunternehmen nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder des versicherten Risikos notwendig sind. Keine Verschwiegenheitspflicht besteht, wenn der Versicherungskunde den Versicherungsvermittler von dieser Schweigepflicht entbindet sowie für den Fall, dass den Versicherungsvermittler in Versicherungsangelegenheiten gesetzliche Auskunftspflichten treffen. Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden.

(2)     Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Versicherungsvermittlers (insbesondere Ansprüche auf Provision oder Gebühr) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Versicherungsvermittler (insbesondere Schadenersatzansprüche des Versicherungskunden oder Dritter gegen den Versicherungsvermittler) notwendig ist, ist der Versicherungsvermittler von seiner Verschwiegenheitspflicht gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen Rechtsvertretern entbunden. Der Versicherungsvermittler überbindet diese Verschwiegenheitspflicht auch auf seine Mitarbeiter.

(3)     Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, Datenschutzgesetz) sowie auf Basis des mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer vom Versicherungskunden erteilten Zustimmungserklärung.

  1. Rücktrittsrechte des Versicherungskunden im B2C-Geschäft

 

(1)     Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Versicherungskunden berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Versicherungsvermittlers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen.

(2)     Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

  1. Schlussbestimmungen

 

(1)     Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im B2B-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.

(2)     Die Verträge zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht, unter Ausschluss internationaler Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsvermittlers befindet. Der Versicherungsvermittler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.

(3)     Erfüllungsort ist der Ort, in dem sich der Sitz des Versicherungsvermittlers befindet.

(4)     Erklärungen per E-Mail gehen dem Versicherungsvermittler nur während seiner Bürozeiten rechtswirksam zu.

(5)     Sämtliche Bestimmungen dieser AGB, insbesondere die in diesen AGB vorgesehenen Haftungsbeschränkungen, gelten auch für jene Tätigkeiten des Versicherungsvermittlers, die von Gesellschaftern, Organen, Angestellten, Kooperationspartnern und sonstigen Mitarbeitern des Versicherungsvermittlers durchgeführt werden.

(6)     Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von dem Schriftlichkeitsgebot. Mit dem Abschluss dieser AGB gelten sämtliche schriftlich oder mündlich getroffene Absprachen und Vereinbarungen aufgehoben.

(7)     Die Beauftragung des Versicherungsvermittlers geht auf allfällige Rechtsnachfolger des Kunden bzw. des Versicherungsvermittlers über. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Bestimmungen dieser AGB auch dann aufrecht bleiben, falls der Versicherungsvermittler oder der Versicherungskunde seine Rechtsform ändern oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson eintritt.

(8)     Die Bestimmungen dieser AGB gelten auch im Falle des Widerrufs bzw. der Aufkündigung der Vollmacht oder des Servicevertrages sowie im Falle der Kündigung der Beauftragung des Versicherungsvermittlers weiter über den Vollmachts- Verlust bzw. das Vertragsende hinaus. Dies gilt insbesondere für die in diesen AGB vorgesehenen Haftungsbeschränkungen.